Britta Trostel | 1.8.2022, 10:20 Uhr
Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber
Vermietet ein Arbeitnehmer einem Arbeitgeber ein Arbeitszimmer oder eine Wohnung, so sind folgende Fälle zu unterscheiden:Fall 1
Die Vermietung der Räumlichkeiten erfolgt in erster Linie aus INTERESSE DES ARBEITNEHMERS.
Dies ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers einen Arbeitsplatz gestellt bekommt, der Arbeitgeber die Nutzung des Homeoffice-Arbeitsplatzes daneben gestattet.
Die steuerlichen Auswirkungen sehen dann so aus, dass der Arbeitnehmer aus der entgeltlichen Überlassung der Räumlichkeiten an den Arbeitgeber Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Der Arbeitnehmer darf die Kosten für die Räumlichkeiten, welche als Homeoffice-Arbeitsplatz genutzt werden, als Werbungskosten geltend machen, gegebenenfalls beschränkt auf EUR 1.250,00 pro Jahr gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
Fall 2
Erfolgt die Überlassung der Räumlichkeiten vorrangig im BETRIEBLICHEN INTERESSE DES ARBEITGEBERS, so erzielt der Arbeitnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Überwiegend betriebliche Interessen des Arbeitgebers liegen z.B. dann vor, wenn der Arbeitgeber im Unternehmen keinen Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer zur Verfügung stellen kann oder für andere Arbeitnehmer Räumlichkeiten bei fremden Dritten anmietet, weil diese Arbeitnehmer keine Räumlichkeiten zu Hause zur Überlassung an den Arbeitgeber anbieten können.
Der Arbeitnehmer kann die Kosten für die Räumlichkeiten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Abzug bringen.
Sollte es jedoch in Fall 2 an der Einkünfteerzielungsabsicht infolge negativer Überschussprognose fehlen, dann laufen die Einkünfte ins Leere, stellen weder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Die Kosten für die Räumlichkeiten können dann nicht in Abzug gebracht werden.
Die Quelle
BMF-Schreiben vom 18.04.2019